ErwGr. 17

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), in der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und in der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sind außerdem bereits spezielle Bestimmungen betreffend Tierseuchen — einschließlich auf Menschen übertragbarer Seuchen, der sogenannten Zoonosen — festgelegt; für Seuchen beim Menschen gelten die speziellen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16). Diese Rechtsvorschriften sollten auch nach Erlass der vorliegenden Verordnung gelten. Dementsprechend sollte zur Vermeidung von Überschneidungen der Unionsvorschriften die vorliegende Verordnung nur dann für Zoonosen gelten, wenn in den genannten Rechtsvorschriften nicht bereits besondere Bestimmungen festgelegt sind. Darüber hinaus gilt die vorliegende Verordnung unbeschadet der Bestimmungen, die in anderen Rechtsakten der Union vorgesehen sind, beispielsweise in den Bereichen Veterinärmedizin und Tierwohl.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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