ErwGr. 19

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Dennoch können Seuchen in Wildtierpopulationen schädliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Aquakultur, die öffentliche Gesundheit, die Umwelt und die Biodiversität haben. Daher sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung in solchen Fällen auch wild lebende Tiere erfassen, sowohl als mögliche Opfer als auch in ihrer Eigenschaft als Vektoren der betreffenden Seuchen. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „wild lebende Tiere“ alle Tiere, die nicht von Menschen gehalten werden, was auch streunende und verwilderte Tiere einschließt, selbst wenn es sich um Arten handelt, die normalerweise als Haustiere gehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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