ErwGr. 15

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Die Risikobewertung, auf deren Grundlage Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung getroffen werden, sollte auf den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und unabhängig, objektiv und transparent durchgeführt werden. Außerdem sollten die Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichtet wurde, gebührend berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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