ErwGr. 143

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Allerdings werden in der Richtlinie 2006/88/EG wild lebende Wassertiere, die zum unmittelbaren Eintritt in die Nahrungskette geerntet oder gefangen werden, von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu fallen sie zwar in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung, werden jedoch von der Begriffsbestimmung für „Tiere aus Aquakultur“ ausgeschlossen. Daher sollten in dieser Verordnung mögliche Maßnahmen für solche Wassertiere vorgesehen werden, wenn sie aufgrund der damit verbundenen Risiken gerechtfertigt sind, wobei die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen zu berücksichtigen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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