ErwGr. 144

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Folglich sollte der in Erwägungsgrund 142 dargelegte Grundsatz auch auf Wassertiere Anwendung finden, die zwar nicht als Tiere aus Aquakultur gelten, jedoch in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Dies gilt insbesondere für Wassertiere mit unbekanntem oder positiv bestätigtem Seuchenstatus unabhängig von ihrer endgültigen Verwendung. Da wild lebende Wassertiere mit unbekanntem oder positiv bestätigtem Seuchenstatus, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, auch ein Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen können, sollte bei ihnen das gleiche System von Vorschriften Anwendung finden. Dies gilt zudem für diejenigen zum unmittelbaren menschlichen Verzehr geernteten oder gefangenen wild lebenden Wassertiere, die bis zur Schlachtung verbracht und vorübergehend gehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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