ErwGr. 147

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Um eine Kontrolle der Verbringung von Wassertieren zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung, spezielle Vorschriften für die Verbringung bestimmter Wassertierkategorien zu verschiedenen Zwecken, über besondere Anforderungen und Ausnahmen für bestimmte Verbringungsarten, beispielsweise Verbringungen zu wissenschaftlichen Zwecken, und zusätzliche Anforderungen für die Verbringung von wild lebenden Wassertieren zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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