ErwGr. 150

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Derzeit sind Tierarten, die nicht zu den Land- oder Wassertieren im Sinne der Definition dieser Verordnung gehören, wie Reptilien, Amphibien, Insekten und andere, von den gelisteten Seuchen nur in begrenztem Umfang betroffen. Es wäre daher unangemessen zu verlangen, dass alle Bestimmungen dieser Verordnung auch für diese Tiere gelten sollten. Wird jedoch eine Seuche, die eine andere Art als ein Land- oder Wassertier betrifft, in die Liste aufgenommen, sollten die einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der vorliegenden Verordnung für diese Art gelten, damit sichergestellt ist, dass geeignete und verhältnismäßige Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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