ErwGr. 82

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Allerdings ist es im Rahmen der Bekämpfungsstrategien für manche Tierseuchen erforderlich, die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zu verbieten oder zu beschränken, da ihre Verwendung die Wirksamkeit dieser Strategien beeinträchtigen würde. So können z. B. durch bestimmte Tierarzneimittel die Symptome einer Seuche unterdrückt werden, sodass die Erkennung eines Seuchenerregers unmöglich oder eine rasche Differentialdiagnose schwierig ist, wodurch die ordnungsgemäße Feststellung der Seuche möglicherweise verhindert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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