ErwGr. 85

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Um eine solche schnelle und wirksame Reaktion zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Einrichtung und die Verwaltung solcher Banken, über Sicherheitsstandards und über Anforderungen an den Betrieb solcher Banken zu erlassen. Diese Verordnung sollte jedoch keine Bestimmungen über die Annahme von Bestimmungen zur Finanzierung der Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen, einschließlich Impfungen, enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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