ErwGr. 34

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Es muss eine harmonisierte Liste der Tierseuchen erstellt werden („gelistete Seuchen“), die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellen, unabhängig davon, ob dies in der gesamten Union oder nur in Teilen von ihr der Fall ist. Die in dieser Verordnung bereits aufgeführten fünf Seuchenarten sollten durch einen Anhang mit einer Liste von Seuchenarten ergänzt werden. Die Kommission sollte diesen Anhang anhand einer Reihe von Kriterien überprüfen und ändern. Daher sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Änderung des Anhangs übertragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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