Art. 273 – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

In Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wird am Ende Folgendes angefügt:
„Zu diesen Sondermaßnahmen gehören auch Maßnahmen, die sich auf die Bestimmungen der Entscheidung 95/410/EG des Rates in ihrer letzten Fassung vor ihrer Aufhebung und der Entscheidungen 2003/644/EG der Kommission (*1) und 2004/235/EG (*2) der Kommission in der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Richtlinie 90/539/EWG geltenden Fassung stützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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