Art. 275 – Vorherige Überprüfung und Änderungen des Anhangs II

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Die Kommission überprüft spätestens bis zum 20. April 2019 die in Anhang II aufgelisteten Seuchen. Sollte sich bei dieser Überprüfung herausstellen, dass für die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung Änderungen des Anhangs II durch Aufnahme in die darin enthaltene Liste oder Streichung aus dieser Liste erforderlich sind, werden diese Änderungen von der Kommission spätestens bis zu der in Satz 1 des vorliegenden Artikels genannten Frist erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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