ErwGr. 38

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Die in der vorliegenden Verordnung für eine bestimmte Seuche festgelegten Präventions- und Bekämpfungsvorschriften sollten für alle Tierarten gelten, welche die betreffende Seuche übertragen können, entweder weil sie für die Seuche empfänglich sind oder weil sie als Vektor fungieren können. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, muss auf Unionsebene eine harmonisierte Liste der Arten erstellt werden, für die die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gelten („gelistete Arten“); daher sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Erstellung einer solchen Liste übertragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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