ErwGr. 56

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Um zu gewährleisten, dass solche Meldungen wirksam und effizient erfolgen, und um die Gründe anomaler Mortalitäten oder anderer Anzeichen einer schweren Krankheit zu klären, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Kriterien zu erlassen, nach denen festgelegt wird, unter welchen Umständen eine Meldung zu erfolgen hat, sowie Regeln festzulegen, die gegebenenfalls für die weitere Untersuchung gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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