ErwGr. 57

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Bei bestimmten gelisteten Seuchen ist es unerlässlich, dass ein Mitgliedstaat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jegliches Auftreten auf seinem Hoheitsgebiet meldet. Eine solche Meldung ermöglicht es den Nachbarstaaten oder anderen betreffenden Mitgliedstaaten, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, falls dies angezeigt erscheint.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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