Art. 174 – Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

Abweichend von Artikel 172 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Aquakulturbetriebe, die ein unerhebliches Risiko darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wie in einem gemäß Artikel 175 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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