Art. 202 – Verbringung lebender wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte

REG_2016_429 · zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

(1)Artikel 201 Absätze 1 und 2 sowie die Bestimmungen, die gemäß Artikel 201 Absatz 3 erlassen wurden, gelten für Verbringungen lebender wild lebender Wassertiere, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und in Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente verbracht werden sollen, welche gemäß Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 Absatz 4 für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 oder 2 unterliegen, sofern die Maßnahmen, die im Rahmen dieses Programms getroffen wurden, erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die betreffenden Tiere kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf Wassertiere am Bestimmungsort darstellen.
(2)Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt für lebende Wassertiere, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Tiere aus Aquakultur gemäß Artikel 4 Nummer 7 fallen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 264 in Bezug auf Verbringungsanforderungen bei wild lebenden Wassertieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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