Art. 11 – Artikel 420 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 und Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Liquiditätsabflüsse

REG_2016_445 · über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

Bei der Bewertung von Liquiditätsabflüssen infolge außerbilanzieller Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 420 Absatz 2 und von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und bis spezifische Abflussraten gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 von der EZB festgelegt werden, nehmen Kreditinstitute eine Abflussrate von 5 % im Sinne des Artikels 420 Absatz 2 der Verordnung und des Artikels 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 an. Die entsprechenden Abflüsse sind nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (8) der Kommission zu melden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 11 REG_2016_445 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 11 REG_2016_445 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.