Art. 10 – Artikel 415 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Meldepflicht

REG_2016_445 · über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

Unbeschadet anderweitiger Meldepflichten melden die Kreditinstitute gemäß Artikel 415 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der EZB die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Informationen zur Überwachung der Einhaltung nationaler Liquiditätsstandards, soweit diese Informationen nicht bereits nationalen zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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