Art. 7 – Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Aussetzung der Eigenmittelanforderungen

REG_2016_445 · über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

Im Falle eines systemweiten Ausfalls im Sinne von Artikel 380 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, den die EZB mittels öffentlicher Bekanntmachung bestätigt, gelten bis zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung der EZB, dass der Schaden behoben ist, die folgenden Bestimmungen:
a)Kreditinstitute sind nicht zur Erfüllung der in den Artikeln 378 und 379 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenkapitalanforderungen verpflichtet, und
b)das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, wird nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall angesehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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