ErwGr. 3

REG_2016_452 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Captan, Propiconazol und Spiroxamin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Propiconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (3) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Grapefruits, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Äpfel, Aprikosen, Tafel- und Keltertrauben, Bananen, Rapssamen, Gersten-, Hafer-, Reis-, Roggen- und Weizenkörner, Zuckerrüben (Wurzel), Muskel und Fett von Schweinen, Muskel und Fett von Rindern, Muskel und Fett von Schafen, Muskel und Fett von Ziegen, Muskel und Fett von Geflügel, Milch von Rindern, Schafen und Ziegen sowie Geflügeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Des Weiteren zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Kirschen, Pflaumen, Erdbeeren, Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß), Stachelbeeren, Paprika, Schlangengurken, Artischocken, Erdnüsse und Tee keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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