ErwGr. 4

REG_2016_452 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Captan, Propiconazol und Spiroxamin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Spiroxamin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (4) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Tafel- und Keltertrauben, Bananen, Gerste, Hafer, Roggen, Weizen, Geflügelmuskel, -fett und -leber sowie Geflügeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Da die Rückstandsdefinition für Waren tierischen Ursprungs als „Metabolit M06 (Spiroxamincarbonsäure), ausgedrückt als Spiroxamin (Summe der Isomere)“ festgelegt werden sollte, stehen ausreichende Informationen für die Festlegung von RHG für Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schweinen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Rindern, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Schafen, Muskel, Fett, Leber und Nieren von Ziegen sowie Milch von Rindern, Schafen und Ziegen zur Verfügung. Da die RHG von 0,4 mg/kg für Gerste und Hafer auf einer guten landwirtschaftlichen Praxis basieren, die nicht mehr unterstützt wird, sollten die RHG für diese Waren auf 0,05 mg/kg abgesenkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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