Art. 6 – Halbzeitüberprüfung

REG_2016_580 · zur Einführung dringender autonomer Handelsmaßnahmen für die Tunesische Republik

(1)Die Kommission bewertet die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Olivenölmarkt der Union, und zwar nach der Hälfte der Zeit ab deren Inkrafttreten, und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die sich aus dieser Bewertung ergebenden Schlussfolgerungen.
(2)Wird festgestellt, dass der Olivenölmarkt der Union von den Bestimmungen dieser Verordnung beeinträchtigt wird, so ist die Kommission befugt, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um Korrekturmaßnahmen mit dem Ziel einzuführen, die Lage auf diesem Markt wieder zu stabilisieren. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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