Art. 13 – Gemeinsame Verantwortlichkeiten

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

Im Einklang mit ihren jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten sind alle in das EURES-Netz eingebundenen Einrichtungen bestrebt, in enger Zusammenarbeit die Chancen, die die Mobilität der Arbeitskräfte in der Union bietet, aktiv zu fördern und die Mittel und Wege zu verbessern, die es den Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf Unionsebene, nationaler, regionaler und lokaler Ebene — auch grenzüberschreitend — ermöglichen, Mobilität in fairer Art und Weise wahrzunehmen und diese Chancen zu nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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