Art. 15 – Gemeinsame Identität und Marke

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

(1)Der Name „EURES“ wird ausschließlich für Aktivitäten im EURES-Netz verwendet, die gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden. Er wird durch ein standardisiertes Logo dargestellt, dessen Verwendung durch eine vom Europäischen Koordinierungsbüro angenommene grafische Gestaltung festgelegt ist.
(2)Die EURES-Dienstleistungsmarke und das EURES-Logo werden von allen Einrichtungen, die sich am EURES-Netz gemäß Artikel 7 beteiligen, bei sämtlichen mit dem EURES-Netz zusammenhängenden Aktivitäten verwendet, um ihnen eine gemeinsame visuelle Identität zu verleihen.
(3)Die am EURES-Netz beteiligten Einrichtungen sorgen dafür, dass das von ihnen bereitgestellte Informations- und Werbematerial mit der globalen Kommunikationstätigkeit, den gemeinsamen Qualitätsstandards des EURES-Netzes und den Informationen des Europäischen Koordinierungsbüros in Einklang steht.
(4)Die am EURES-Netz beteiligten Einrichtungen melden dem Europäischen Koordinierungsbüro unverzüglich jede missbräuchliche Verwendung der EURES-Dienstleistungsmarke oder des EURES-Logos durch Dritte oder Drittländer, von der sie Kenntnis erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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