Art. 18 – Zugang zur gemeinsamen IT-Plattform auf nationaler Ebene

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

(1)Die EURES-Mitglieder und -Partner sorgen dafür, dass das EURES-Portal deutlich sichtbar ist und sich über alle Stellenvermittlungsportale, die sie auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene verwalten, leicht durchsuchen lässt und dass diese Stellenvermittlungsportale mit dem EURES-Portal verlinkt sind.
(2)Die ÖAV sorgen dafür, dass die unter ihrer Verantwortung tätigen Einrichtungen auf jedem von ihnen verwalteten Webportal einen deutlich sichtbaren Link zum EURES-Portal haben.
(3)Die EURES-Mitglieder und -Partner stellen sicher, dass alle Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe, die über das EURES-Portal bereitgestellt werden, für ihre innerhalb des EURES-Netzes beteiligten Mitarbeiter leicht zugänglich sind.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übermittlung von Informationen über Stellenangebote, Stellengesuche und Lebensläufe gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a über einen einzigen koordinierten Kanal erfolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.