Art. 19 – Automatisierter Abgleich über die gemeinsame IT-Plattform

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

(1)Die Mitgliedstaaten kooperieren untereinander und mit der Kommission, um die Interoperabilität der nationalen Systeme und der von der Kommission entwickelten europäischen Klassifikation zu gewährleisten. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über die Entwicklung der europäischen Klassifikation regelmäßig.
(2)Die Kommission erlässt und aktualisiert die Liste von Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufen der europäischen Klassifikation mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(3)Zum Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform erstellt jeder Mitgliedstaat ohne ungebührliche Verzögerung, spätestens jedoch drei Jahre nach dem Erlass der Liste gemäß Absatz 2 eine erste Bestandsaufnahme, um seine nationalen, regionalen und branchenspezifischen Klassifikationen mit dieser Liste abzugleichen, und aktualisiert diese Bestandsaufnahme nach Beginn seiner Nutzung anhand einer vom Europäischen Koordinierungsbüro bereitgestellten Anwendung regelmäßig, um mit den Entwicklungen bei den Rekrutierungsleistungen Schritt zu halten.
(4)Die Mitgliedstaaten können nach der Fertigstellung der europäischen Klassifikation ihre nationalen Klassifikationen durch die europäische Klassifikation ersetzen oder ihre interoperablen nationalen Klassifikationssysteme beibehalten.
(5)Die Kommission leistet den Mitgliedstaaten, wenn sie die Bestandsaufnahme gemäß Absatz 3 erstellen, und den Mitgliedstaaten, die ihre nationalen Klassifikationen durch die europäische Klassifikation ersetzen möchten, technische und wenn möglich finanzielle Hilfe.
(6)Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die technischen Standards und Formate fest, die für die Anwendung des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform unter Nutzung der europäischen Klassifikation und die Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen und der europäischen Klassifikation benötigt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 37 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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