Art. 20 – Verfahren für einen leichteren Zugang für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

(1)Die EURES-Mitglieder und -Partner unterstützen die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, auf deren Wunsch hin bei ihrer Registrierung auf dem EURES-Portal. Diese Unterstützung ist kostenlos.
(2)Die EURES-Mitglieder und -Partner stellen sicher, dass die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, Zugang zu allgemeinen Informationen darüber haben, wie, wann und wo sie die betreffenden Daten aktualisieren, überprüfen und zurückziehen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.