(1)Die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner bieten Arbeitsuchenden ohne ungebührliche Verzögerung die Inanspruchnahme der gemäß Absätze 2 und 3 beschriebenen Dienstleistungen an.
(2)Auf Wunsch der Arbeitnehmer informieren die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner sie über individuelle Beschäftigungsmöglichkeiten und beraten sie hierzu; insbesondere bieten sie den Arbeitnehmern folgende Dienstleistungen: a) Bereitstellung oder Hinweis auf allgemeine Information über Lebens- und Arbeitsbedingungen im Bestimmungsland; b) Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 4; c) gegebenenfalls Unterstützung beim Abfassen von Stellengesuchen und Lebensläufen mit dem Ziel, die Vereinbarkeit mit den europäischen technischen Standards und Formaten gemäß Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 19 Absatz 6 zu gewährleisten, und beim Hochladen solcher Stellengesuche und Lebensläufe auf das EURES-Portal; d) gegebenenfalls Prüfung einer eventuellen Vermittlung innerhalb der Union als Teil eines individuellen Aktionsplans oder Unterstützung bei der Ausarbeitung eines individuellen Mobilitätsplans als Weg zur Erreichung einer Vermittlung innerhalb der Union; e) gegebenenfalls Weitervermittlung des Arbeitnehmers an ein anderes EURES-Mitglied oder einen anderen EURES-Partner.
(3)Auf begründeten Wunsch des Arbeitnehmers leisten die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner weitere Unterstützung bei der Stellensuche und erbringen andere zusätzliche Leistungen, wobei sie die Bedürfnisse des Arbeitnehmers berücksichtigen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025
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