Art. 24 – Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

(1)Die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner bieten Arbeitgebern, die an der Rekrutierung von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten interessiert sind, ohne ungebührliche Verzögerung die Inanspruchnahme der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Dienstleistungen an.
(2)Auf Wunsch eines Arbeitgebers informieren die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner ihn über die Rekrutierungsmöglichkeiten und beraten ihn hierzu; insbesondere bieten sie ihnen folgende Dienstleistungen: a) Information über die spezifischen Vorschriften für die Rekrutierung aus einem anderen Mitgliedstaat und über Faktoren, die eine derartige Rekrutierung erleichtern können; b) gegebenenfalls Informationen und Unterstützung in Bezug auf das Abfassen individueller Stellenprofile in Stellenangeboten und Unterstützung bei der Gewährleistung von deren Vereinbarkeit mit den europäischen technischen Standards und Formaten gemäß Artikel 17 Absatz 8 und Artikel 19 Absatz 6.
(3)Wünscht ein Arbeitgeber eine weiterführende Unterstützung und besteht eine realistische Wahrscheinlichkeit einer Rekrutierung innerhalb der Union, so leisten die EURES-Mitglieder und gegebenenfalls die EURES-Partner unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Arbeitgebers weitere Unterstützung und erbringen zusätzliche Leistungen. Auf Wunsch wird eine individuelle Beratung zum Abfassen von Profilen für Stellenangebote von den EURES-Mitgliedern oder gegebenenfalls von den EURES-Partnern durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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