Art. 27 – Unterstützungsleistungen in Grenzregionen

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

(1)Beteiligen sich die EURES-Mitglieder oder -Partner in Grenzregionen an besonderen Strukturen für die Zusammenarbeit und die Erbringung von Dienstleistungen, wie z. B. grenzüberschreitenden Partnerschaften, so stellen sie Grenzgängern und Arbeitgebern Informationen über die besondere Lage von Grenzgängern sowie Informationen zur Verfügung, die für Arbeitgeber in derartigen Gebieten relevant sind.
(2)Zu den Aufgaben grenzüberschreitender EURES-Partnerschaften können unter anderem Vermittlungs- und Rekrutierungsleistungen, die Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Einrichtungen und die Durchführung von Aktivitäten, die für die grenzüberschreitende Mobilität relevant sind, gehören; sie umfassen auch Informationen und Beratung für Grenzgänger, wobei ein spezifischer Schwerpunkt auf mehrsprachigen Leistungen liegt.
(3)Einrichtungen, die keine EURES-Mitglieder und -Partner sind und sich an den in Absatz 1 genannten Strukturen beteiligen, gelten trotz ihrer Beteiligung am EURES-Netz nicht als Teil dieses Netzes.
(4)In den Grenzregionen nach Absatz 1 streben die Mitgliedstaaten die Errichtung zentraler Anlaufstellen für die Bereitstellung von Informationen für Grenzgänger und Arbeitgeber an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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