Art. 28 – Zugang zu aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

Ein Mitgliedstaat darf den Zugang zu nationalen aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, die Arbeitnehmern Unterstützung bei der Stellensuche bieten, nicht allein aus dem Grund verwehren, dass ein Arbeitnehmer diese Unterstützung in Anspruch nimmt, um eine Beschäftigung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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