Art. 30 – Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

(1)Jeder Mitgliedstaat erhebt und analysiert insbesondere nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu a) Arbeitskräftemangel und -überschuss auf den nationalen und auf branchenspezifischen Arbeitsmärkten unter besonderer Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt besonders gefährdeten Gruppen und der von Arbeitslosigkeit am stärksten betroffenen Regionen; b) den EURES-Aktivitäten auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf grenzüberschreitender Ebene.
(2)Es ist Aufgabe der Nationalen Koordinierungsbüros, die verfügbaren Informationen innerhalb des EURES-Netzes zu verbreiten und an der gemeinsamen Analyse mitzuwirken.
(3)Die Mitgliedstaaten erstellen die Programmplanung gemäß Artikel 31 unter Berücksichtigung des Informationsaustauschs und der gemeinsamen Analyse nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.
(4)Das Europäische Koordinierungsbüro trifft konkrete Vorkehrungen, um den Informationsaustausch zwischen den Nationalen Koordinierungsbüros und die Entwicklung der gemeinsamen Analyse zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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