ErwGr. 1

REG_2016_621 · zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse“, der mit dem Beschluss 2004/210/EG der Kommission (2) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Konsumgüter“ („SCCP“) und danach mit dem Beschluss 2008/721/EG der Kommission (3) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ („SCCS“) ersetzt wurde, gab am 25. Juni 2003 eine Stellungnahme ab (4), derzufolge Zinkoxid im Allgemeinen als nichttoxischer Stoff gelten kann, und zwar auch bei Verwendung in kosmetischen Mitteln. Die mögliche Aufnahme durch Inhalation wurde jedoch nicht berücksichtigt, und der SCCP äußerte Bedenken in Bezug auf die Sicherheit von mikronisiertem Zinkoxid, da zu diesem Stoff kein zuverlässiges Sicherheitsdossier vorliegt. Nachdem die Kommission mehrmals um Klärung gebeten hatte, bestätigte der SCCP (5), dass die Verwendung von Zinkoxid in anderer Form als Nanoform in kosmetischen Mitteln bis zu einer Konzentration von 25 % sicher ist und dass geeignete Daten für die Risikobewertung von Zinkoxid in Nanoform vorgelegt werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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