ErwGr. 2

REG_2016_621 · zur Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Der SCCS wurde ersucht, eine Sicherheitsbewertung von Zinkoxid in Nanoform vorzunehmen. Er legte am 18. September 2012 (6) eine Stellungnahme vor, auf die am 23. Juli 2013 (7) ein Addendum folgte. Der SCCS kam zu dem Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Nachweise davon ausgegangen werden kann, dass die Verwendung von Nanopartikeln von Zinkoxid mit den angegebenen Merkmalen in einer Konzentration von bis zu 25 % als UV-Filter in Sonnenschutzmitteln nach Auftragen auf die Haut kein Risiko schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit birgt. Darüber hinaus wies der SCCS darauf hin, dass es keinen Nachweis für die Aufnahme von Nanopartikeln von Zinkoxid über die Haut und auf oralem Weg gibt. Bei der Berechnung des Sicherheitsabstands ergibt die Berechnung der Exposition gegenüber Nanopartikeln von Zinkoxid einen hinreichenden Sicherheitsabstand für den oralen und den dermalen Weg. Der SCCS bestätigte später, dass die Nanoform von Zinkoxid in anderen kosmetischen Mitteln außer Sonnenschutzmitteln, die auf die Haut aufzutragen sind, verwendet werden darf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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