ErwGr. 42

REG_2016_72 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates kann ein Mitgliedstaat, der über eine Quote verfügt, eine Anhebung der TAC beantragen, wenn eine vorsorgliche TAC vor dem 31. Oktober des Jahres, für das sie gilt, zu mehr als 75 % ausgeschöpft ist. Die Kommission hat einen Antrag auf eine Anhebung der TAC um 10 % für 2015 für Rochen im östlichen Ärmelkanal (ICES-Division VIId) erhalten. Die zweckdienlichen biologischen Informationen, die dem Antrag beigefügt waren, wurden von Experten in der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission überprüft und bestätigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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