ErwGr. 44

REG_2016_72 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104

Die in der Verordnung (EU) 2015/104 vorgesehene TAC für Rochen im östlichen Ärmelkanal (ICES-Division VIId) gilt ab dem 1. Januar 2015. Die Änderungsbestimmungen in der vorliegenden Verordnung sollten auch ab diesem Zeitpunkt gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten gegenüber den in der Verordnung (EU) 2015/104 festgesetzten Fangmöglichkeiten erhöht werden.—

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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