ErwGr. 12

REG_2016_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

Um die Öffentlichkeitswirkung des Schulprogramms zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten in ihrer Strategie erläutern, wie sie den Mehrwert ihrer Programme sicherstellen wollen, insbesondere wenn im Rahmen des Unionsprogramms finanzierte Erzeugnisse gleichzeitig mit anderen Mahlzeiten konsumiert werden, die Kindern in einer Bildungseinrichtung angeboten werden. Um zu gewährleisten, dass der erzieherische Zweck des Unionsprogramms wirksam erfüllt wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften zur Verteilung der im Rahmen des Unionsprogramms finanzierten Erzeugnisse im Verhältnis zur Bereitstellung anderer Mahlzeiten in Bildungseinrichtungen und deren Zubereitung erlassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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