Art. 6 – Periodizität

REG_2016_792 · über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) den HVPI und den HVPI-KS sowie deren jeweilige Teilindizes in monatlichen Abständen einschließlich solcher Teilindizes bereit, die seltener als monatlich erstellt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) den OOH-Preisindex und den HPI in vierteljährlichen Abständen bereit. Sie können aber freiwillig auch monatlich bereitgestellt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Teilindizes in monatlichen oder vierteljährlichen Abständen zu erstellen, wenn die Vergleichbarkeitsanforderungen des Artikels 4 mit selteneren Datenerhebungen erfüllt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) darüber, für welche ECOICOP-Kategorien, welche OOH-Preisindex-Kategorien und welche HPI-Kategorien sie — im Falle von ECOICOP-Kategorien — seltener als monatlich bzw. — im Falle von OOH-Preisindex-Kategorien und HPI-Kategorien — seltener als vierteljährlich beabsichtigen, Daten zu erheben.
(4)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jedes Jahr die aktualisierten Gewichte der Teilindizes für die harmonisierten Indizes.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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