Art. 9 – Qualitätssicherung

REG_2016_792 · über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der bereitgestellten harmonisierten Indizes. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 aufgeführten Qualitätskriterien.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat): a) jährliche Standardqualitätsberichte, in denen die Qualitätskriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 behandelt werden, b) jährlich aktualisierte Inventare, die Einzelangaben über die verwendeten Datenquellen, Definitionen und Methoden enthalten; c) weitere einschlägige Informationen mit der Gliederungstiefe, die erforderlich ist, um die Einhaltung der Vergleichbarkeitsanforderungen und die Qualität der harmonisierten Indizes zu bewerten, falls die Kommission (Eurostat) dies wünscht.
(3)Beabsichtigt ein Mitgliedstaat eine erhebliche Änderung der Methoden zur Erstellung der harmonisierten Indizes oder eines Teils dieser Indizes, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) davon spätestens drei Monate vor Inkrafttreten einer derartigen Änderung. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission (Eurostat) über die quantifizierten Auswirkungen der Änderung.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die die Anforderungen der technischen Qualitätssicherung an den Inhalt der jährlichen Standardqualitätsberichte, die Frist für die Übermittlung der Berichte an die Kommission (Eurostat) und der Aufbau der Inventare sowie die Frist für die Übermittlung der Inventare an die Kommission (Eurostat) festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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