Art. 18 – Zwecke der Informationsverarbeitung

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

(1)Sofern es für die Verwirklichung ihrer Ziele nach Artikel 3 erforderlich ist, kann Europol Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten.
(2)Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: a) Abgleich zur Ermittlung etwaiger Zusammenhänge oder anderer relevanter Verbindungen zwischen Informationen in Bezug auf i) Personen, die einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat, für die Europol zuständig ist, verdächtigt werden oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind, ii) Personen, in deren Fall faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist; b) strategische oder themenbezogene Analyse, c) operative Analyse; d) Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten, Europol, anderen Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationalen Organisationen.
(3)Die Verarbeitung für die Zwecke operativer Analysen gemäß Absatz 2 Buchstabe c erfolgt im Wege von Projekten der operativen Analyse, für die die folgenden besonderen Garantien gelten: a) Für jedes Projekt der operativen Analyse legt der Exekutivdirektor den spezifischen Zweck, die Kategorien der personenbezogenen Daten und die Kategorien der betroffenen Personen, die Beteiligten, die Dauer der Speicherung und die Bedingungen für Zugriff auf bzw. Übermittlung und Verwendung der betreffenden Daten fest und unterrichtet den Verwaltungsrat und den EDSB darüber; b) personenbezogene Daten dürfen nur für die Zwecke des spezifischen Projekts der operativen Analyse erhoben und verarbeitet werden. Stellt sich heraus, dass personenbezogene Daten für ein weiteres Projekt der operativen Analyse relevant sein können, ist die Weiterverarbeitung dieser personenbezogenen Daten nur insoweit zulässig, als diese Weiterverarbeitung notwendig und verhältnismäßig ist und die personenbezogenen Daten mit den unter Buchstabe a festgelegten Bestimmungen, die für das andere Analyseprojekt gelten, vereinbar sind; c) nur ordnungsgemäß ermächtigtes Personal darf auf die Daten des jeweiligen Projekts zugreifen und diese verarbeiten.
(4)Die Verarbeitung gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Datenschutzgarantien. Diese Verarbeitungsvorgänge werden von Europol ordnungsgemäß dokumentiert. Die Dokumentation wird dem Datenschutzbeauftragten und dem EDSB auf Verlangen zur Verfügung gestellt, damit diese die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge überprüfen können.
(5)Kategorien personenbezogener Daten und Kategorien von betroffenen Personen, deren Daten zu den in Absatz 2 genannten Zwecken erhoben und verarbeitet werden dürfen, sind in Anhang II aufgeführt.
(6)Europol kann Daten vorübergehend verarbeiten, um zu bestimmen, ob die betreffenden Daten für ihre Aufgaben relevant sind und, falls dies der Fall ist, für welche der in Absatz 2 genannten Zwecke sie relevant sind. Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Anhörung des EDSB die Bedingungen für die Verarbeitung dieser Daten genauer fest, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu den Daten und ihrer Verwendung sowie der Fristen für die Speicherung und Löschung der Daten, die unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 28 genannten Grundsätze sechs Monate nicht überschreiten dürfen.
(7)Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation des EDSB gegebenenfalls Leitlinien zur genaueren Festlegung der Verfahren für die Verarbeitung von Informationen für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe q.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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