Art. 23 – Gemeinsame Bestimmungen

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

(1)Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann Europol Kooperationsbeziehungen zu Unionseinrichtungen entsprechend den Zielen dieser Einrichtungen, den Behörden von Drittstaaten, internationalen Organisationen und privaten Parteien herstellen und unterhalten.
(2)Europol kann vorbehaltlich der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Einschränkungen und unbeschadet des Artikels 67 mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen direkt sämtliche Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten austauschen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3)Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat über regelmäßige Kooperationsbeziehungen, die Europol gemäß den Absätzen 1 und 2 herstellen und unterhalten will, und über die Entwicklung solcher Beziehungen, sobald sie hergestellt sind.
(4)Europol kann für die Zwecke gemäß den Absätzen 1 und 2 Arbeitsvereinbarungen mit Stellen gemäß Absatz 1 schließen. Diese Arbeitsvereinbarungen dürfen nicht den Austausch personenbezogener Daten zulassen und sind für die Union oder ihre Mitgliedstaaten nicht bindend.
(5)Soweit dies für die rechtmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist, kann Europol vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels von den in Absatz 1 genannten Stellen personenbezogene Daten entgegennehmen und verarbeiten.
(6)Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 5 übermittelt Europol personenbezogene Daten nur dann an Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen, wenn dies für die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, die unter die Ziele von Europol fallen, erforderlich ist, und nur im Einklang mit dieser Verordnung und wenn der Empfänger zusagt, dass die Daten nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt wurden. Wurden die zu übermittelnden Daten von einem Mitgliedstaat geliefert, so holt Europol die Zustimmung dieses Mitgliedstaates ein, es sei denn, der Mitgliedstaat hat für eine solche Weiterübermittlung seine vorherige allgemeine oder unter bestimmten Bedingungen stehende Zustimmung erteilt. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
(7)Eine Weiterübermittlung von bei Europol gespeicherten personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationale Organisationen ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung von Europol zulässig.
(8)Europol stellt sicher, dass alle Übermittlungen von personenbezogenen Daten und die Gründe für solche Übermittlungen im Einklang mit dieser Verordnung ausführlich aufgezeichnet werden.
(9)Informationen, die eindeutig unter offenkundiger Verletzung der Menschenrechte erlangt wurden, dürfen nicht verarbeitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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