(1)Soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann Europol von privaten Parteien erhaltene personenbezogene Daten verarbeiten, wenn ihr diese auf einem der folgenden Wege zugehen: a) über eine nationale Stelle gemäß dem nationalen Recht, b) über die Kontaktstelle eines Drittstaates oder einer internationalen Organisation, mit dem beziehungsweise der Europol vor dem 1.
Mai 2017 ein Kooperationsabkommen nach Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI geschlossen hat, das den Austausch personenbezogener Daten zulässt, oder c) über eine Behörde eines Drittstaates oder eine internationale Organisation, die einem Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung unterliegt oder mit der die Union eine internationale Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV geschlossen hat.
(2)Erhält Europol dennoch personenbezogene Daten unmittelbar von privaten Parteien und kann die betreffende nationale Stelle, Kontaktstelle oder Behörde nach Absatz 1 nicht ermittelt werden, so darf Europol diese personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zweck eben dieser Ermittlung verarbeiten.
Die personenbezogenen Daten werden anschließend unverzüglich an die betreffende nationale Stelle, Kontaktstelle oder Behörde weitergeleitet und gelöscht, es sei denn, die betreffende nationale Stelle, Kontaktstelle oder Behörde legt diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 19 Absatz 1 innerhalb von vier Monaten ab der Übertragung erneut vor.
Europol stellt mit technischen Mitteln sicher, dass die betreffenden Daten während dieses Zeitraums nicht für eine Verarbeitung zu anderen Zwecken zugänglich sind.
(3)Im Anschluss an die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz 5 Buchstabe c kann Europol diesbezüglich personenbezogene Daten unmittelbar von einer privaten Partei entgegennehmen, wenn diese erklärt, dass sie gemäß geltendem Recht befugt ist, diese Daten zu übermitteln, um sie zur Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m aufgeführten Aufgabe zu verarbeiten.
(4)Erhält Europol personenbezogene Daten von einer privaten Partei in einem Drittstaat, mit dem keine Übereinkunft besteht, die entweder auf der Grundlage des Artikels 23 des Beschlusses 2009/371/JI oder auf der Grundlage des Artikels 218 AEUV geschlossen wurde, oder der keinem Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung unterliegt, so kann Europol diese Daten nur einem betroffenen Mitgliedstaat oder Drittstaat übermitteln, mit dem eine solche Übereinkunft geschlossen wurde.
(5)Europol darf personenbezogene Daten nur dann im Einzelfall an private Parteien übermitteln, soweit dies unbedingt erforderlich ist, vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen gemäß Artikel 19 Absatz 2 oder 3 und unbeschadet des Artikels 67, wenn: a) die Übermittlung zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person liegt und die Einwilligung der betroffenen Person erteilt wurde oder die Umstände eine Einwilligung eindeutig vermuten lassen, b) die Übermittlung der Daten zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straftat — einschließlich einer terroristischen Straftat —, für die Europol zuständig ist, absolut erforderlich ist, oder c) die Übermittlung personenbezogener Daten, die öffentlich zugänglich sind, zur Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m aufgeführten Aufgabe unbedingt erforderlich ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Übermittlung betrifft einen bestimmten Einzelfall und ii) im konkreten Fall überwiegen keine Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Person gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Übermittlung.
(6)Wenn die betreffende private Partei nicht in der Union oder in einem Staat niedergelassen ist, mit dem Europol ein Kooperationsabkommen geschlossen hat, das den Austausch personenbezogener Daten zulässt, oder mit dem die Union eine internationale Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV geschlossen hat oder der Gegenstand eines Angemessenheitsbeschlusses gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung ist, wird die Übermittlung im Sinne von Absatz 5 Buchstaben a und b dieses Artikels nur genehmigt, falls die Übermittlung a) zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist, oder b) für die Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person erforderlich ist, oder c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands unerlässlich ist, oder d) in Einzelfällen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten, für die Europol zuständig ist, erforderlich ist, oder e) in Einzelfällen zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer bestimmten Straftat, für die Europol zuständig ist, notwendig ist.
(7)Europol stellt sicher, dass alle Übermittlungen von personenbezogenen Daten und die Gründe für diese Übermittlungen im Einklang mit dieser Verordnung ausführlich aufgezeichnet und dem EDSB gemäß Artikel 40 auf Verlangen mitgeteilt werden.
(8)Berühren die erhaltenen oder zu übermittelnden personenbezogenen Daten die Interessen eines Mitgliedstaats, so unterrichtet Europol unverzüglich die nationale Stelle des betreffenden Mitgliedstaats.
(9)Europol nimmt nicht mit privaten Parteien Kontakt auf, um personenbezogene Daten einzuholen.
(10)Die Kommission bewertet bis zum 1.
Mai 2019 die Praxis des direkten Austauschs personenbezogener Daten mit privaten Parteien.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025
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