(1)Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels gilt für den Fall, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 34 wahrscheinlich eine schwere Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zur Folge hat, dass Europol unverzüglich die betroffene Person von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt.
(2)Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person umfasst soweit möglich eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, eine Angabe empfohlener Maßnahmen zur Eindämmung etwaiger nachteiliger Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten.
(3)Verfügt Europol nicht über die Kontaktdaten der betroffenen Person, so ersucht sie den Datenlieferanten, die betroffene Person von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen und Europol über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Die die Daten liefernden Mitgliedstaaten benachrichtigen die betroffene Person nach den in ihrem nationalen Recht vorgesehenen Verfahren von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.
(4)Die Benachrichtigung der betroffenen Person von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nicht erforderlich, wenn a) Europol geeignete technische Schutzmaßnahmen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt hat, die die betreffenden Daten für alle Personen verschlüsseln, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind, b) Europol durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt hat, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr erheblich beeinträchtigt werden, oder c) die Benachrichtigung insbesondere angesichts der Zahl der betroffenen Fälle mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesen Fällen hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam unterrichtet werden.
(5)Die Benachrichtigung der betroffenen Person kann aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, sofern eine derartige Maßnahme — unter gebührender Berücksichtigung der legitimen Interessen der betroffenen Person — notwendig ist, um a) zu vermeiden, dass behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren behindert werden; b) zu vermeiden, dass die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten beeinträchtigt wird, oder um Strafen zu vollstrecken; c) die öffentliche und nationale Sicherheit zu schützen; d) die Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025
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