Art. 36 – Auskunftsrecht der betroffenen Person

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

(1)Jede betroffene Person hat das Recht, in angemessenen Abständen zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten von Europol verarbeitet werden.
(2)Unbeschadet des Absatzes 5 übermittelt Europol der betroffenen Person a) eine Bestätigung, ob sie betreffende Daten verarbeitet werden oder nicht, b) zumindest Angaben zu den Zwecken der Verarbeitung, den Datenkategorien, die verarbeitet werden, den Empfängern oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten übermittelt werden, c) eine Mitteilung in verständlicher Form über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie über alle verfügbaren Informationen zur Herkunft der Daten, d) eine Angabe der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung, e) die geplante Speicherfrist, f) eine Belehrung über das Recht auf Berichtigung, auf Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bzw. auf Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten durch Europol.
(3)Jede betroffene Person, die ihr Recht auf Zugang zu sie betreffenden personenbezogenen Daten wahrnehmen will, kann dies bei der zu diesem Zweck benannten Behörde eines Mitgliedstaats seiner Wahl beantragen, ohne dass ihr dadurch übermäßige Kosten entstehen. Die Behörde leitet den Antrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, an Europol weiter.
(4)Europol bestätigt den Eingang des Antrags nach Absatz 3. Europol beantwortet ihn unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags der nationalen Behörde bei Europol.
(5)Europol konsultiert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den in Artikel 7 Absatz 5 festgelegten Bedingungen sowie den betreffenden Datenlieferanten, bevor sie über einen Antrag entscheidet. Eine Entscheidung über den Zugang zu personenbezogenen Daten setzt eine enge Zusammenarbeit zwischen Europol und den Mitgliedstaaten sowie dem Datenlieferanten, der vom Zugang der betroffenen Person zu solchen Daten unmittelbar betroffen ist, voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat oder der Datenlieferant die von Europol vorgeschlagene Antwort ab, so setzt er Europol unter Angabe von Gründen im Einklang mit Absatz 6 dieses Artikels davon in Kenntnis. Europol trägt jeder derartigen Ablehnung umfassend Rechnung. Europol unterrichtet anschließend die betreffenden zuständigen Behörden, im Einklang mit den in Artikel 7 Absatz 5 festgelegten Bedingungen, sowie den Datenlieferanten über ihre Entscheidung.
(6)Die Bereitstellung von Informationen infolge eines Antrags nach Absatz 1 kann verweigert oder eingeschränkt werden, falls eine derartige Verweigerung oder Einschränkung erforderlich ist a) für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol, b) zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten, c) zur Gewährleistung, dass keine nationalen Ermittlungen gestört werden, oder d) zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter. Bei der Prüfung, ob eine Ausnahme in Frage kommt, werden die Grundrechte und Interessen der betroffenen Person berücksichtigt.
(7)Europol unterrichtet die betroffene Person schriftlich über die Zugangsverweigerung oder -einschränkung, über die Gründe einer solchen Entscheidung und ihr Recht, beim EDSB Beschwerde einzulegen. Würde Absatz 6 durch die Bereitstellung dieser Informationen wirkungslos, so teilt Europol der betroffenen Person lediglich mit, dass es eine Überprüfung vorgenommen hat, ohne dabei Hinweise zu geben, denen die Person entnehmen könnte, dass bei Europol sie betreffende Daten verarbeitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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