ErwGr. 18

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten im Verwaltungsrat von Europol (im Folgenden „Verwaltungsrat“) vertreten sein, um dessen Arbeit wirksam beaufsichtigen zu können. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sollten unter Berücksichtigung ihrer relevanten Qualifikationen auf dem Gebiet des Managements, der Verwaltung und des Haushalts sowie ihrer Kenntnisse im Bereich der Strafverfolgungszusammenarbeit ernannt werden. In Abwesenheit des Mitglieds sollte das stellvertretende Mitglied als Mitglied fungieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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