ErwGr. 24

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

Damit Europol den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genauere Kriminalitätsanalysen zur Verfügung stellen kann, sollte sie bei der Datenverarbeitung auf neue Technologien zurückgreifen. Europol sollte imstande sein, Zusammenhänge zwischen Ermittlungen und typischen Vorgehensweisen unterschiedlicher krimineller Gruppen rasch zu erkennen, bei Datenabgleichen ermittelte Übereinstimmungen zu überprüfen und sich einen klaren Überblick über Entwicklungstrends zu verschaffen, gleichzeitig aber auch hohe Standards in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Daher sollten die Datenbanken Europols so strukturiert sein, dass es Europol ermöglicht wird, die effizienteste IT-Struktur selbst auszuwählen. Europol sollte ferner imstande sein, als Diensteanbieter zu fungieren, insbesondere indem sie ein sicheres Netz für den Datenaustausch, wie z. B. die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA), mit dem Ziel zur Verfügung stellt, den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, Europol, anderen Unionseinrichtungen, Drittstaaten und internationalen Organisationen zu erleichtern. Um die Einhaltung hoher Datenschutzstandards zu gewährleisten, sollte geregelt werden, zu welchen Zwecken Daten verarbeitet werden dürfen, welche Datenzugriffsrechte bestehen und welche zusätzlichen Garantien im Einzelnen sichergestellt sein müssen. Insbesondere sollten die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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