Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 wird wie folgt geändert:
1.
Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „Artikel 5 Beihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse und Schulmilch, begleitende pädagogische Maßnahmen und damit zusammenhängende Kosten (1) Die Unionsbeihilfe für die Finanzierung von begleitenden pädagogischen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf 15 % der jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 nicht überschreiten.
(2)Die Unionsbeihilfe für die Finanzierung der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf insgesamt 10 % der jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 6 nicht überschreiten.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen für jede Kategorie derartiger Kosten der Höchstbetrag der Unionsbeihilfe als ein Prozentsatz der jährlichen endgültigen Zuweisungen der Mitgliedstaaten oder als ein Prozentsatz der Kosten der betreffenden Produkte festgesetzt wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Die Unionsbeihilfe für den Milchbestandteil der in Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse darf 27 EUR/100 kg nicht überschreiten.
(4)Die in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Beihilfe wird jedem Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz und unter Berücksichtigung der in Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Kriterien zugeteilt.
Vom 1.
August 2017 bis zum 31.
Juli 2023 erfolgt die vorläufige Aufteilung der in Artikel 23a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Beihilfen auf die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I.
In diesem Zeitraum gilt Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht für Kroatien.
Auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlässt die Kommission ab 1.
August 2023 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung der in Artikel 23a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der vorgenannten Verordnung genannten Beihilfe auf die einzelnen Mitgliedstaaten.
Jeder Mitgliedstaat erhält jedoch mindestens 290 000 EUR Unionsbeihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse und mindestens 193 000 EUR Unionsbeihilfe für die Abgabe von Schulmilch gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Die Kommission überprüft anschließend mindestens alle drei Jahre, ob die vorläufige Aufteilung noch mit den in Artikel 23a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Kriterien in Einklang steht.
Erforderlichenfalls erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer neuen vorläufigen Aufteilung.
Die in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)Hat ein Mitgliedstaat die Unionsbeihilfe für ein bestimmtes Jahr nicht gemäß Artikel 23a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beantragt oder hat er nur einen Teil der ihm aufgrund der vorläufigen Aufteilung gemäß Absatz 4 dieses Artikels zugewiesenen Mittel beantragt, so teilt die Kommission diese vorläufige Mittelzuweisung bzw. den nicht beanspruchten Teil davon jenen Mitgliedstaaten zu, die ihre Absicht bekundet haben, mehr als ihre vorläufige Mittelzuweisung zu nutzen.
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für diese Umschichtung, die auf dem in Artikel 23a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Kriterium beruht und auf den Umfang begrenzt ist, in dem der betreffende Mitgliedstaat die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe gemäß Absatz 6 dieses Artikels in dem Schuljahr nutzt, das vor dem jährlichen Antrag auf Unionsbeihilfe abgelaufen ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. 6.
Nach Einreichung der Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlässt die Kommission jedes Jahr Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der endgültigen Zuweisung von Beihilfen für die Abgabe von Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der in Artikel 23a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Grenzen und unter Berücksichtigung der in Artikel 23a Absatz 4 der vorgenannten Verordnung genannten Übertragungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.“
2.
Folgender Anhang wird eingefügt: „ANHANG I VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER BEIHILFEN für den Zeitraum 1.
August 2017 bis 31.
Juli 2023 (gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2) Mitgliedstaat Vorläufige Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse Vorläufige Mittelzuweisungen für Schulmilch Belgien 3 367 930 1 650 729 Bulgarien 2 093 779 1 020 451 Tschechische Republik 3 123 230 1 600 707 Dänemark 1 807 661 1 460 645 Deutschland 19 696 932 9 404 154 Estland 439 163 700 309 Irland 1 757 779 900 398 Griechenland 3 218 885 1 550 685 Spanien 12 932 647 6 302 784 Frankreich 22 488 086 12 625 577 Kroatien 1 360 232 800 354 Italien 16 711 302 8 003 535 Zypern 290 000 500 221 Lettland 633 672 700 309 Litauen 900 888 1 032 456 Luxemburg 290 000 193 000 Ungarn 3 029 587 1 756 776 Malta 290 000 193 000 Niederlande 5 431 641 2 401 061 Österreich 2 238 064 1 100 486 Polen 11 639 985 10 204 507 Portugal 3 283 397 2 220 981 Rumänien 6 866 848 10 399 594 Slowenien 554 020 320 141 Slowakei 1 708 720 900 398 Finnland 1 599 047 3 824 689 Schweden 2 854 972 8 427 723 Vereinigtes Königreich 19 391 534 9 804 331 Insgesamt 150 000 000 100 000 000 .“
3.
Der Anhang wird als „Anhang II“ nummeriert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025
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