ErwGr. 7

REG_2016_795 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Um die effiziente und gezielte Nutzung der Unionsbeihilfen sicherzustellen, sollte innerhalb der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Grenzen die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Umschichtung nicht beanspruchter vorläufiger Mittelzuweisungen an andere Mitgliedstaaten vorgesehen werden, wobei der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte übergeordnete jährliche Grenzwert der Unionsbeihilfe nicht überschritten werden darf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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