ErwGr. 6

REG_2016_795 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legt einen jährlichen Gesamtbetrag für die der gesamten Union gewährten Unionsbeihilfe und objektive Kriterien für die Zuweisung dieses Gesamtbetrags an die einzelnen Mitgliedstaaten fest. Daher sollte für jeden Mitgliedstaat jährlich eine vorläufige Mittelzuweisung festgelegt werden. Damit Mitgliedstaaten mit einer geringen Bevölkerungsgröße ein kosteneffizientes Programm einführen können, sollte ein Mindestbetrag der Unionsbeihilfe festgelegt werden, auf den die Mitgliedstaaten Anspruch haben. Da Kroatien der Union am 1. Juli 2013 beigetreten ist, sollte das Kriterium der bisherigen Nutzung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder für Kroatien erst ab dem 1. August 2023 gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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